Donnerstag, 25. September 2014

Die Wahrheit

Peter bringt es wiedermal unvergleichlich auf den Punkt (hier; lesen!):
»Die Kirche versperrt dem zivilrechtlich Verheirateten nicht den Weg zur Kommunion. Jeder, der in dieser Situation ist, kann selbstverständlich in eine Kirche gehen und die Heilige Kommunion empfangen. Aber sie weist darauf hin, daß in der Lebensführung ein Widerspruch zum Sakrament besteht, das einen fruchtbaren Empfang verhindert – einfach weil nur eines wahr sein kann. Entweder ist Christus in der bestehenden Ehe gegenwärtig oder nicht. Ich kann nicht selektiv Christus in dem einen leugnen – der Ehe, und in dem anderen annehmen – der Kommunion. Das ist kein disziplinäres Problem, sondern ein Lebenswiderspruch.

[...]

Selbst wenn die Kirche wollte, könnte sie die sakramentale Ordnung für jemanden nicht wiederherstellen, der sie nicht akzeptiert. Das wäre ein Widerspruch, keine Barmherzigkeit. Äußerste Kaltblütigkeit wäre es hingegen, wenn die Bischöfe in dieser Situation einem Druck nachgäben, statt sich auf ihr Amt der Leitung und Heiligung zu besinnen.«

Danke!

1 Kommentar:

  1. Na, so ganz richtig ist das aber nicht. Grundsätzlich ist die Verweigerung der Kommunion durchaus möglich, sie der Empfang ist also nicht selbstverständlich.

    "3. Natürlich rät die pastorale Klugheit mit Nachdruck, Fälle öffentlicher Verweigerung der hl. Kommunion zu vermeiden. Die Seelsorger müssen den betreffenden Gläubigen den wahren kirchlichen Sinn der Norm zu erklären suchen, damit diese sie verstehen oder wenigstens respektieren können. Wenn es jedoch zu Situationen kommt, in denen solche Vorsichtsmaßnahmen keine Wirkung erzielt haben oder nicht möglich waren, muss der Kommunionspender die hl. Kommunion demjenigen verweigern, dessen Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist. Er wird das mit großer Liebe tun und wird versuchen, in einem günstigen Moment die Gründe zu erklären, die ihn dazu verpflichtet haben. Er muss es allerdings auch mit Festigkeit tun, im Bewusstsein des Wertes, die solche Zeichen der Festigkeit für das Wohl der Kirche und der Seelen haben. Das Urteil in den Fällen des Ausschlusses vom Kommunionempfang von Gläubigen, die sich in der beschriebenen Situation befinden, steht dem verantwortlichen Priester der jeweiligen Gemeinschaft zu. Dieser wird dem Diakon oder dem eventuellen außerordentlichen Kommunionspender genaue Anweisungen geben, wie sie sich in den konkreten Situationen verhalten sollen."

    http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20000706_declaration_ge.html

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