Donnerstag, 22. Mai 2014

Kein Grund zur Freude!

Dass die "Chefin" von WisiniKi und ihr Gatte exkommuniziert wurden, erregt für meinen Geschmack in der Blogözese und in den Kommentaren einschlägiger Nachrichtenportale bei weitem zu viel Freude... Das ist überhaupt kein Anlass zur Freude!

Eine Exkommunikation ist eine ernstzunehmende Angelegenheit, da die schweren Vergehen (Sünden), die solch einen Ausschluss von den Sakramenten zur Folge haben, das Heil der betroffenen Seelen ernsthaft gefährden (was auch der Grund ist, warum ein Priester in Todesgefahr von jeder Sünde loszusprechen in der Lage ist und so de facto auch eine Exkommunikation lösen kann). Die Verhängung der Exkommunikation sollte an die Katholiken vor allem ein Signal senden: Hier ist eine Seele in Gefahr, verloren zu gehen. In diesem Fall gleich zwei!

Auch dass jetz herumgetrötet wird "Franziskus" habe die Frau exkommuniziert, ist befremdlich... es sollte bedacht werden, dass dieser Schritt im Grunde nur das Ergebnis eines bereits im Jahr 2011 auf Bistumsebene begonnenen Verfahrens bedeutet, das wohl aufgrund der Renitenz der Betroffenen auch nicht gerade zum Guten befördert wurde.

Interessant finde ich an diesem Vorkommnis hingegen, dass es überhaupt passiert ist, und dass es in aller Öffentlichkeit breitgetreten wird. Natürlich wird das die Betroffenen nicht kümmern, die verachten evidentermaßen alles, was mit der Katholischen Kirche zutun hat, besonders das Weiheamt. Sie werden sich nun eher noch als Märtyrer betrachten, wie es ja auch die aufmüpfigen amerikanischen Nonnen tun... Vielleicht freut sich Frau Heizer ja sogar darüber und fühlt sich bestätigt... ich weiß es jedenfalls nicht, und es interessiert mich auch nicht.

Da es aber der Kirche zu allererst um das Heil der Seelen gehen muss (c. 1752 CIC), ist eine Exkommunikation für diejenigen, die die Kirche des Herrn ernst nehmen, sicherlich viel, aber kein Grund zur Freude.
Betet für Frau Heizer und ihren Mann!

1 Kommentar:

  1. Traurig ist es allemal, wenn sich jemand vom Leib Christi trennt. Nach CIC Can. 1378 § 2. 1° standen sie aber wohl leider ohnehin bereits unter der Tatstrafe der Exkommunikation.

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