Dienstag, 15. September 2015

Mitis Iudex Dominus Iesus

Papst Franziskus hat in seinem Motu proprio "Mitis Iudex Dominus Iesus", kurz Mitis, das dieser Tage veröffentlicht wurde (hier, bisher nur auf Latein und Italienisch verfügbar), im Wesentlichen zwei Änderungen für das Kirchenrecht im Hinblick auf Ehenichtsgkeitsprozesse verfügt (das sonstige Kleinklein lass ich hier mal unbehandelt): 
1) Die bisher immer erforderliche Zweite Instanz soll wegfallen (bisher war es so: Wenn die zweite Instanz zu einem anderslautenden Urteil kam, ging das ganze an die dritte Instanz - Rom - deren Urteil dann galt; als Berufungsinstanz bleibt sie erhalten). 
2) Es soll ein "beschleunigtes Verfahren" eingeführt werden für Fälle, in denen es evidente Gründe für die Nichtigkeit der Ehe gibt und wenn sich die Gatten einig sind (in allen anderen Fällen bleibt das Verfahren wie gehabt).

Zunächst: Mancherorts ließt man nun, der Papst habe in Mitis "neue Nichtgkeitsgründe" eingeführt (so z.B. hier). Ist das so?
Richtig ist, dass der Papst in den an sein Motu proprio angehängten prozessualen Regeln einige Punkte aufführt, die ein "beschleunigtes Verfahren" ermöglichen sollen. Dahinter steht folgende Überlegung: Wenn es offensichtliche Anhaltspunkte für eine (beweisbare!) Nichtigkeit einer Ehe gibt, dann soll ein beschleunigtes Verfahren möglich sein. Wo diese Anhaltspunkte nicht vorliegen, ist das beschleunigte Verfahren nicht möglich.
Der Papst nennt nun einige beispielhafte Gründe, die ein solches beschleunigtes Verfahren ermöglichen sollen. Unter den ganannten Faktoren finden sich weitläufig bekannte Ehenichtigkeitsgründe, etwa Konsensmängel (cc. 1095 bis 1107 CIC) wie "Simulation" und "willensbestimmender Irrtum" (simulationem consensus vel errorem voluntatem determinantem), aber auch Faktoren, die auf den ersten Blick so garnicht wie Ehenichtigkeitsgründe wirken: Das Vorliegen einer ungeplanten Schwangerschaft, kurzes eheliches Zusammenleben und das Bestehen einer außerehelichen Beziehung zum Zeitpunkt der Hochzeit oder unmittelbar danach.
Auf diese letzteren will ich kurz im Einzelnen eingehen.
- Unvorhergesehene Schwangerschaft der Frau (haud praevisa praegnantia mulieris): Es geht hier natürlich nicht darum, dass eine schwangere Frau keine gültige Ehe schließen kann oder darum, dass eine ungeplante Schwangerschaft per se eine Ehe ungültig macht. Sondern es geht darum, mit welcher Intention die Ehe geschlossen wurde und noch konkreter: ob der Ehekonsens wirklich frei erfolgte. Eine ungeplante Schwangerschaft kann nämlich durchaus dazu führen, dass man das Heiraten überstürzt. Der soziale Druck kann aufgrund der Schwangerschaft so groß sein, dass man schwerlich von der Freiwilligkeit des Entschlusses sprechen kann. Und auch wenn der Entschluss frei erfolgte, bleibt noch die Frage, was hier (frei) gewollt wurde: Wenn die Ehe nur gewollt wurde wegen der Schwangerschaft (nicht sozialer Druck also, sondern eigener Antrieb), ist auch dieser Wille nicht hinreichend für das Zustandekommen des Sakraments.

- Kürze des ehelischen Zusammenlebens (brevitas convictus coniugalis): Es ist hier nicht ausgesagt, dass eine Ehe eine bestimmte Zeit nach der Eheschließung per se noch für ungültig erklärt werden kann (das wäre grenzdebil). Hier geht es darum, dass, wenn eine Ehe schon nach kurzer Zeit zerrüttet ist, die Frage gestellt werden kann und muss, ob überhaupt jemals ein gemeinsamer Wille und/oder ein wechselseitiges Kennen bestand.

- Das Verharren in einer außerehelischen Beziehung zum Zeitpunkt der Eheschließung oder unmittelbar anschließend (permanentia pervicax in relatione extraconiugali tempore nuptiarum vel immediate subsequenti): Wer zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine andere sexuelle Beziehung unterhält, kann keinen gültigen Ehewillen (der notwendig den Willen zur Treue einschließt) formen. Wer nicht zur Treue fähig ist auch nicht.

Die genannten Faktoren sind keine "neuen Nichtigkeitsgründe", sondern es sind, wenn man so will, einige mögliche Manifestationen von Ehenichtigkeitsgründen.
Das Problem, das ich hier sehe, ist Folgendes: Die Aufzählung endet mit einem et cetera, erhebt also keinen Anspruch auf Vollständigkeit (was logisch ist). Die ganannten Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Nichtigkeit der Ehe hinweisen können, könnten nun aber von manchen Leuten missverstanden werden als Beweise für das faktische Vorliegen einer Nichtigkeit. Die Gefahr besteht, dass hier Menschen Zweifel ob der Gültigkeit ihrer Ehe bekommen könnten, obwohl in Wirklichkeit überhaupt kein Anlass dazu besteht. So könnten etwa eine Frau Zweifel an der Gültigkeit ihrer Ehe befallen, weil sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ungeplant schwanger war, auch wenn das auf ihren Ehewillen überhaupt keinen Einfluss hatte. Und ich hege diese Sorge weniger wegen der vom Papst genannten Punkte, sondern wegen all derer, die sich in dem et cetera noch verbergen und die durch die Praxis noch ergänzt werden. Im schlimmsten Fall könnten vermittels solcher Zweifel, die gesät werden, diese Anzeichen sich als eine Art sich selbst erfüllende Prophezeihungen entpuppen, die eine gültige und ansonsten stabile Ehe zerrütten können. Selbst  theologisch Gebildete werden schon jetzt von diesen Anhaltspunkten verwirrt, was insofern verständlich ist, weil der Papst ja tatsächlich selbst, so wie sich uns der Wortlaut darstellt, in seiner Aufzählung hinlänglich bekannte offensichtliche Ehenichtsgkeitsgründe mit möglichen Anhaltspunkten für das Vorliegen von Mängeln ungeordnet zusammengeworfen hat. Die Aufzählung ist in sich bereits missverständlich und die absehbare Erweiterung der Liste durch die Praxis könnte das noch verschlimmern.


Von diesem Verwirrungspotential einmal abgesehen, sehe ich das Motu proprio überhaupt mit gemischten Gefühlen. Konkrete Punkte habe ich drei:
Wenn man bedenkt, dass etwa in Deutschland, wenn ich mich recht entsinne, in 8 oder 9% der Fälle das Zweiturteil bei Eheprozessen anders ausfällt als in der ersten Instanz, dann mag der Wegfall der zweiten Instanz für manche nicht soo gravierend wirken, für andere aber durchaus: Bei 600 Ehenichtigkeitsprozessen pro Jahr in Deutschland, ergibt das einen möglichen Irrtum der ersten Instanz in bis zu 50 Fällen. Ob das akzeptabel ist, mag jeder für sich beurteilen.

Zudem ist hinsichtlich den beschleunigten Verfahren zu fragen, ob das dem Ziel des ganzen gerecht wird. Zur Erinnerung: In einem Ehenichtsgkeitprozess sind die Eheleute (oder zumindest einer der beiden) die Kläger, die gegen die Gültigkeit der Ehe Klage einlegen. Der Angeklagte ist das Eheband, das dann vom Ehebandverteidiger als Vertreter der Kirche vor Gericht vertreten wird. Ausgangspunkt ist: Das Eheband gilt als gültig, bis seine Ungültigkeit bewiesen ist (favor matrimonii). (So ähnlich wie im zivilen Recht: Der mutmaßliche Straftäter gilt als Unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist.) Ziel des Ganzen, und damit das eigentliche Interesse der Kirche in so einem Prozess, ist der Schutz der Heiligkeit des Ehebandes, das der defensor vinculi im Auftrag der Kirche verteidigt. Mit diesen nun eingefürten beschleunigten Verfahren muss man jedoch den Eindruck gewinnen, das Interesse der Kirche - und damit der Fokus des Prozesses - richte sich nunmehr am Wunsch der Kläger nach Erweis der Ungültigkeit des Ehebandes aus. Mir ist angesichts dieses Paradigmenwechsels, wenn es einer ist, nicht recht wohl.
Schließlich befürchte ich einen Qualitätsverlust: Wenn die zweite Instanz wegfällt, fällt damit auch eine Kontrollinstanz weg, vor der sich bisher alle Beteiligten ob ihrer Sorgfalt und Korrektheit rechtfertigen mussten, denn man hatte natürlich das Interesse, alles so gut und fachlich einwandfrei wie möglich zu behandeln, damit das eigene Urteil vor der zweiten Instanz bestehen kann. Jetzt fehlt diese Kontrollinstanz. Für die beschleunigten Verfahren fehlt sie sowieso - wobei da die Qualitätssicherung ohnehin fragwürdig ist... schon weltliche Strafprozesse werden nicht nach dem Kriterium der Schnelligkeit geführt, sondern es geht um die Suche nach der Wahrheit, auch wenn das mal länger dauert... wie wichtig ist da Sorgfalt erst, wenn es um die Gnadenordnung Gottes und die Ordnung in der Kirche geht? Die Konsequenzen kann sich jeder selbst ausdenken.
Wenn sodann für die beschleunigten Verfahren nunmehr die Bischöfe direkt zuständig sein sollen (sie wurden übrigens, wie man hört, nicht gefragt, ob sie das denn wollen!), ist auch dies alles andere als ein Garant für Qualität, denn die meisten Bischöfe - die doch eh schon genug zutun haben! - sind keine Kirchenrechtler (da sind viele Pastoraltheologen, Dogmatiker, Moraltheologen, Liturgiker, Kirchenhistoriker, Exegeten... aber nicht annähernd genug Kirchenrechtler). Sie sind also in den meisten Fällen schlichtweg fachfremd. (Hier in Freiburg zum Glück nicht.) Und Amtsgnade ersetzt nunmal keine fehlende Fachkompetenz. Und, nein: Soweit ich das sehe, ist diese neue Funktion nicht delegierbar. Papst Franziskus macht es in Mitis überdeutlkich, dass sich die (Erz)Bischöfe um diese beschleunigten Verfahren kümmern sollen.

Es ist ja nun einerseits tatsächlich so, dass ein oft Jahre währendes Prozedere Menschen zermürben kann und die Kirche dabei alles andere als Barmherzig erscheint. Handlungsbedarf gab es diesbezüglich schon länger, weshalb Benedikt dazu auch bereits eine Kommission eingesetz hatte (die aber nun übergangen wurde?). Wobei freilich zu bedenken ist, dass diese kirchlichen Eheprozesse auch deshalb so langwierig sind, weil sie auf freiwilliger Basis funktionieren: Das kirchliche Gericht hat keine Mittel, Kläger oder Zeugen vorzuladen, alles läuft auf der Grundlage der Bereitschaft (und der Terminpläne) der Beteiligten ab. Etwas so Banales wie "Terminfindung" kann da sehr leicht mal eben Monate um Monate addieren.
Generell halte ich es für unklug, solche schwerwiegenden Änderungen derart übers Knie zu brechen. Die Arbeiten an diesen Änderungen begannen frühestens im November letzten Jahres - 10 Monate ist sehr wenig Zeit für begründete Forschungen in den Rechtsquellen und Erfahrungen der Weltkirche (zu nennen ist hier etwa das "Experiment" in den 70er und 80er Jahren in den USA, als dort die zweite Instanz weggelassen wurde, was gravierende Folgen hatte, weswegen dieses Experiment schließlich abgebrochen wurde) und für eine adäquate ("synodale") Einbindung zuständiger Dikasterien sowie der Bischöfe, weshalb jetzt auch entsprechende Beschwerden und Bedenken die Runde machen. So wie das vor sich ging, mangelte es bei der Erarbeitung der neuen Regelungen sowohl an kanonistischer und theologischer Sorgfalt, wie auch - und das sollte jeden aufhorschen lassen - an der ansonsten (auch in Mitis) so vielgepriesenen Kollegialität. Hier wurde m.E. inhaltlich und formal unsauber gearbeitet und es bedürfte eigentlich eines Moratoriums zu seiner Implementierung, bis Entsprechendes nachgeholt wurde.
Man mag in dieser ganzen Debatte um die Synode kirchenpolitisch stehen wo man will, aber dass hier nicht gerade mit Sorgfalt und Team-Geist gearbeitet wurde, sollte jeden ins Grübeln bringen. Wollen wir missverständliche Hauruck-Gesetze?


Noch mal zu dem möglichen Paradigmenwechsel:
Sehr am Kopf kratzen musste ich mich angesichts der "Neuformulierung" von Kanon 1676, wo es bisher hieß: 
»Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.«
Diese ermutigende, seelsorgerlich kluge und im Hinblick auf das Sakrament wertvolle Regelung wurde, ohne ersichtlichen Grund, ersatzlos gestrichen. Stattdessen wird nunmehr bloß vermerkt, dass sich der Richter vor Prozessbeginn davon zu überzeugen habe, dass die Ehe unrettbar zerrüttet und das Zusammenleben unmöglich sei. Wie das festgestellt werden soll, abgesehen von der direkten Frage an die Ehegatten, was sie denn meinen, ist mir schleierhaft. Das ist so ziemlich das Gegenteil von dem, was zuvor galt. Nicht mehr die Sorge um den Bestand der Ehe soll den Richter zu allererst (!) bewegen, sondern - faktisch wirds wohl darauf hinauslaufen - der achsomenschliche (und daher auch kurzsichtige und egoistische) Blick und Gemütszustand der Kläger. Und mich lässt das komische Gefühl nicht los, dass hiermit der Richter faktisch für die Kläger quasi Partei ergreift: Wenn er sich schon vor Prozessbeginn sicher sein soll, dass die Ehe unrettbar ist, wie soll er dann noch objektiv urteilen können? (Das wäre in etwa so, als müsste sich ein Richter in einem Mordfall vor Prozessbeginn davon überzeugen, dass der Angeklagte das Opfer auch wirklich bis aufs Blut gehasst hat...)


Ich habe ein bisschen das Gefühl, als sei hier das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden. Die Lehre der Kiche über die Sakramente ist zwar nicht tangiert worden (weswegen Kasper/Marx und ihre Anhänger alles andere als zufrieden sind), aber ihre Disziplin. Und insofern diese Disziplin dem Schutz der Sakramente und damit dem Heil der Seelen dient (Stichwort: Sakramentenmissbrauch), ist diese Entwicklung durchaus keine Lappalie. Man wird sehen, was passiert. Gespannt bin ich v.a., wie die Synodalen darauf reagieren werden, denn die wurden ja auch übergangen.

2 Kommentare:

  1. Neben den Kommentaren von Ed Peters der beste Artikel zu Mitis, den ich bislang lesen durfte. Dankeschön!

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    1. Danke für die Blumen. Inzwischen habe ich auch die Zeit gefunden, bei Ed Peters nachzulesen... da gibt es offenbar viele Übereinstimmungen. Viele Aspekte, die ich hier ausgespart habe, finden sich noch bei Ed Condon sehr gut beschrieben und kommentiert: hier.

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Ich freue mich über Meinungen, (sinnvolles) Feedback und Hinweise aller Art. Fragen sind auch immer willkommen, eine Garantie ihrer Beantwortung kann ich freilich nicht geben. Nonsens (z.B. Verschwörungstheorien, atheistisches Geblubber und Esoterik) wird gelöscht. Trolle finden hier keine Nahrung.