Der Punkt, den ich machen will, ist dieser: Oft ist zu hören, bei den Piusbrüdern würden die sakramente "unerlaubt aber gültig" gespendet. Das Stimmt... leider nicht für alle Sakramente. Entgegen anderslautender Meinungen, sind die Beichten bei den Piussen nicht nur unerlaubt, sondern höchst wahrscheinlich auch ungültig.
Der Papst schreibt:
»Bewegt von der Notwendigkeit, dem Wohl dieser Gläubigen zu entsprechen, bestimme ich in der Zwischenzeit in eigener Verfügung, dass diejenigen, die während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit das Sakrament der Versöhnung bei den Priestern der Bruderschaft St. Pius X. empfangen, gültig und erlaubt die Lossprechung von ihren Sünden erlangen.«
Es hat einen Grund, weshalb der CIC 21 Kanones benötigt, um die Voraussetzungen des Beichtvaters zum Beichtehören darzulegen, während für den Pönitenten 5 Kanones ausreichen. Bereits kanon 966 §1 CIC macht es überaus klar: "Zur gültigen Absolution [validam absolutionem] von Sünden ist erforderlich, dass der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben."
Eine solche Befugnis kann laut c. 969 §1 nur der Ortsordinarius (Ortsbischof, dessen Vertreter oder rechtlich Gleichgestellte, vgl. c. 134 CIC) erteilen. Einen solchen haben die Piusse nicht. Denn sie haben zwar Bischöfe, aber keine Diözesen; sie haben Priester, aber keine Pfarreien (gleichgültig, ob sie selber irgendwelche Strukturen so nennen: es sind keine) - sie haben in der Gegend rumstehende Kirchen und Kapellen, aber nirgendwo eine Ortskirche... und keine Ordinarien (der Wortteil "ordo" impliziert bereits die Rechtmäßigkeit). Das ist der Grund dafür, und das wird in diesem "barmherzigen" Schreiben des Papstes evident, warum der Papst es ihnen überhaupt für dieses eine Jahr zugestehen kann!
Das Bemerkenswerte dabei ist, dass der Papst denen, die bei der Bruderschaft die Sakramente empfangen wollen, nicht ermahnt, dies bei den rechmäßigen (in voller Einheit mit Rom stehenden) Spendern zu tun, sondern er ihnen die Möglichkeit ausdrücklich zugesteht, dies bei den Piusbrüdern zu tun. Das ist nicht weniger als phänomenal, denn es bedeutet faktisch eine liebevolle Anerkennung alles Guten, das die Piusbrüder tun - Franziskus spricht vom "guten Glauben und der guten sakramentalen Praxis dieser Gläubigen" -, und es lässt, zumindest für einen Moment, die moralische und rechtliche Unhaltbarkeit der faktischen Trennung außer acht. Am kirchenpolitischen linken Rand müsste man darüber eigentlich entsetzt sein.
PS. Für alle Hobby-Theologen: Nein, das "supplet ecclesia" trifft hier nicht. Man lese dazu die sehr klaren Ausführungen von Jimmy Akin: hier. In kurz: die Kirche ersetzt nur bei ihren eigenen Leuten etwaige fehlende Leitungsgewalt, nicht bei denen, die nicht in voller Gemeinschaft mit ihr stehen, seien es orthodoxe Priester oder Priester der Piusbruderschaft.
Vor längerer Zeit fand sich auf der Internetseite der FSSPX ein Text, in dem (m.E, vergeblich) versucht wird, zu erklären, warum angeblich die Beichten doch gültig sein sollen.
AntwortenLöschen*ZITAT*
»Außerordentliche Jurisdiktion
Wahr ist allerdings, dass die Priester der Priesterbruderschaft keine ordentliche Jurisdiktion besitzen, sondern nur eine außerordentliche, die ihnen immer dann zukommt, wenn ein Gläubiger sie um die Lossprechung bittet. Freilich ist es nicht der Gläubige, der dem Priester die Jurisdiktion erteilt, sondern diese wird jeweils von der Kirche suppletiert. Dies trifft auch für den – allerdings immer seltener werdenden – Fall zu, dass ein Gläubiger noch einen der Tradition verbundenen Pfarrer hat. Auch ein solcher Gläubiger könnte bei einem Priester der Priesterbruderschaft beichten, denn wenn die Kirche selbst bei einem exkommunizierten Priester die fehlende Jurisdiktion ersetzt, sobald man ihn aus einem gerechten Grund um die Lossprechung bittet (vgl. can. 1335), dann um so mehr bei einem Priester, dem wegen seines Kampfes für den Glauben die Jurisdiktion verweigert wird.
Diese Argumentation ist sicher. Selbst wenn aber noch irgendein Zweifel bleiben sollte, wäre die Gültigkeit der Absolution trotzdem sicher! Denn die oben ausgeführten Argumente begründen mindestens einen positiven Zweifel zugunsten der Auffassung, dass die traditionstreuen Priester gültig Beichte hören können, und in diesem Fall ersetzt die Kirche nach can. 144 die fehlende Jurisdiktion.«
*ZITAT-ENDE*
Kanon 1335 nennt als Bedingung, dass das Heil der Seele es erfordert, nämlich in Todesgefahr. Dies ist bei den Piusbrüdern i.d.R. nicht der Fall.
LöschenHier wird m.E. die Beweislast bezüglich des Zweifels/Irrtums (der für die Supplikation bestehen muss) einfach umgedreht. Das geht aber nicht. Da gehts zu wie aufm Spielplatz: "Nein, du.", "Nein, DU!"...
Ne, es geht nicht um den Fall der Todesgefahr, sondern um die zweiten Ausnahme in c. 1335. (… wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.)
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