Mittwoch, 2. Juni 2021

Verbot der "Weihe" von Frauen

Das erneuerte Strafrecht bietet insbesondere eine Neuerung, die in Deutschland bestimmt viel Resonanz hervorrufen wird. 

 

Bislang galt: "Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann." (c. 1024) und c. 1379 schrieb ganz allgemein vor, dass mit einer "gerechten Strafe belegt werden" "soll", wer eine "Sakramentenspendung vortäuscht". Nun konnte man c. 1024 ignorieren und behaupten, c. 1379 treffe ja gar nicht auf etwaige Diakoninnenweihe und dergleichen. So konnte man korrekt feststellen, dass nirgendwo im Kirchenrecht explizit drinsteht, dass man einer Frau nicht die Weihe spenden darf! Außerdem ist "soll mit einer gerechten Strafe belegt werden" eine ausgesprochen lasche Formulierung, an die sich offenbar niemand mit Verantwortung so recht gebunden wissen wollte. Es ist ebne nur eine "soll", keine "muss" Vorschrift, und "gerechte Strafe" scheint im Ermessen des Einzelnen zu liegen.

Damit ist es nun vorbei. Im neuen Canon 1379, §3 heißt es nun: 

»Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.«

 

Damit ist dreierlei klar: 

1. Es wird ausdrücklich der Versuch einer Weihe von Frauen (mulieres) als rechtswidrig verworfen (implizit ist damit nochmals bestätigt, dass so eine Weihe nicht möglich ist: es ist bloß der Versuch).

2. Wie c. 1024 betrifft diese Norm nicht bloß die "Priesterweihe", sondern jede "heilige Weihe" (sacrum ordinem).

3. Es gibt keine "soll" Vorschrift mit unklarem Strafmaß mehr, sondern ein solcher Versuch hat nun die Exkommunikation als Tatstrafe (latae sententiae) zur Folge (d.h. die Exkommunikation tritt im Moment des "Versuchs" automatisch ein).


Tja... und nun, Herr Bätzing?


PS. Ich bin überhaupt sehr froh um den ganzen neuen Abschnitt "Straftaten gegen die Sakramente" (cc. 1378-1389), den es vorher nicht gab und dessen Canones bisher anderweitig (etwa unter "Verletzung der Amtspflichten") verteilt und weniger deutlich waren.

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