Und es kostete dir Mühe, die Kapelle zu verlassen. Du warst zu Hause hier. Siehst du, wie die Strenge der Liturgie Gott näher bringt?
(Der Weg, Nr. 543)
Und es kostete dir Mühe, die Kapelle zu verlassen. Du warst zu Hause hier. Siehst du, wie die Strenge der Liturgie Gott näher bringt?
(Der Weg, Nr. 543)
Herr, Vater, König, Richter, Herrscher – Mutter, Trösterin,Ich begrüße die Ehrlichkeit: Immerhin geben die Autoren zu, dass es hier nicht bloß um Sprache geht, sondern dass damit faktisch ein neues/anderes Gottesbild propagiert werden soll. Was für ein Gottesbild ist das? Nun, es ist jedenfalls nicht das, was uns in der Bibel begegnet.
Heilige Geistkraft, Liebe – Welches Gottesbild hilft uns
in unserem Glaubensleben und spricht die Menschen
an, die da sind?
Die von Bibel und Liturgie einhellig als vorrangig und ersatzlos bezeugte Anrede Jesu als Kyrios – Herr ist weit mehr als nur eine bloß zufällige oder austauschbare Betitelung. Sie ist auch mehr als eine „Hierarchisierung“, die man zu bestimmten Zeiten durch etwas Anderes ersetzen oder milieuspezifisch verflachen kann, damit Jesus irgendwie (aber dann verfälscht) kommunikabel bleibt. Es zeigt sich gerade darin die Vertrautheit, denn die den Herrn erkannt haben und die er erkannt hat, die nennen ihn auch so in ihren Gebeten: „Herr, der du aller Herzen kennst...“ (Apg 1,24) Die Anrede „Herr“ war von Anfang an und ist bis heute vor allem anderen das Bekenntnis der Christen schlechthin: „Darum hat ihn Gott über alle erhöht [...] damit [...] jeder Mund bekennt: Jesus Christus ist der Herr zur Ehre Gottes, des Vaters.“ (Phil 2,9-11) Dass Jesus der „Christus“ und der „Herr“ ist, ist ein wesentlicher Teil der Botschaft von Ostern: „Gott hat ihn zum Herrn und Christus gemacht, diesen Jesus, den ihr gekreuzigt habt.“ (Apg 2,36) Die Anrede Jesu als „Bruder“ offenbart dagegen eine geradezu vorösterliche Sichtweise – nach Ostern wissen wir: „Dieser ist der Herr aller.“ (Apg 10,36)
Im Apostolischen Glaubensbekenntnis bekennen wir Jesus als „unseren Herrn“, im Nizäno-konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis bekennen wir ihn als den „einen Herrn“ (parallel zum „einen Gott“). Das kürzeste und zugleich älteste Glaubenbekenntnis der Christen findet sich im Brief des Apostels Paulus an die Römer: „Herr ist Jesus“ (Röm 10,9; gr. Kyrion Iesun). So sollten wir auch zu ihm beten.
Bislang galt: "Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann." (c. 1024) und c. 1379 schrieb ganz allgemein vor, dass mit einer "gerechten Strafe belegt werden" "soll", wer eine "Sakramentenspendung vortäuscht". Nun konnte man c. 1024 ignorieren und behaupten, c. 1379 treffe ja gar nicht auf etwaige Diakoninnenweihe und dergleichen. So konnte man korrekt feststellen, dass nirgendwo im Kirchenrecht explizit drinsteht, dass man einer Frau nicht die Weihe spenden darf! Außerdem ist "soll mit einer gerechten Strafe belegt werden" eine ausgesprochen lasche Formulierung, an die sich offenbar niemand mit Verantwortung so recht gebunden wissen wollte. Es ist ebne nur eine "soll", keine "muss" Vorschrift, und "gerechte Strafe" scheint im Ermessen des Einzelnen zu liegen.
Damit ist es nun vorbei. Im neuen Canon 1379, §3 heißt es nun:
»Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.«
Damit ist dreierlei klar:
1. Es wird ausdrücklich der Versuch einer Weihe von Frauen (mulieres) als rechtswidrig verworfen (implizit ist damit nochmals bestätigt, dass so eine Weihe nicht möglich ist: es ist bloß der Versuch).
2. Wie c. 1024 betrifft diese Norm nicht bloß die "Priesterweihe", sondern jede "heilige Weihe" (sacrum ordinem).
3. Es gibt keine "soll" Vorschrift mit unklarem Strafmaß mehr, sondern ein solcher Versuch hat nun die Exkommunikation als Tatstrafe (latae sententiae) zur Folge (d.h. die Exkommunikation tritt im Moment des "Versuchs" automatisch ein).
Tja... und nun, Herr Bätzing?
PS. Ich bin überhaupt sehr froh um den ganzen neuen Abschnitt "Straftaten gegen die Sakramente" (cc. 1378-1389), den es vorher nicht gab und dessen Canones bisher anderweitig (etwa unter "Verletzung der Amtspflichten") verteilt und weniger deutlich waren.
Papst Benedikt XVI. im Interview mit Peter Seewald in „Licht der Welt“ 2010 (aus JRGS 13/2, 865):
»[Seewald:] Es ist nicht nur der Missbrauch, der erschüttert, es ist auch der Umgang damit. Die Taten selbst wurden über Jahrzehnte ver schwiegen und vertuscht. Eine Bankrotterklärung für eine Institution, die sich die Liebe auf ihr Banner geschrieben hat.
[Ratzinger:] Dazu hat mir der Erzbischof von Dublin etwas sehr Interessantes gesagt. Er sagte, dass das kirchliche Strafrecht bis in die späten 1950er-Jahre hinein funktioniert hat; es war zwar nicht vollkommen – vieles ist daran zu kritisieren –, aber immerhin: Es wurde angewandt. Doch seit der Mitte der 1960er-Jahre wurde es einfach nicht mehr angewandt. Es herrschte das Bewusstsein, die Kirche dürfe nicht Rechtskirche, sondern müsse Liebeskirche sein; sie dürfe nicht strafen. So war das Bewusstsein dafür, dass Strafe ein Akt der Liebe sein kann, erloschen. Damals kam es auch bei ganz guten Leuten zu einer merkwürdigen Verdunkelung des Denkens. Heute müssen wir wieder neu erlernen, dass die Liebe zu dem Sünder und die Liebe zu dem Geschädigten dadurch im rechten Ausgleich stehen, dass ich den Sünder in der Form bestrafe, die möglich und die angemessen ist. Insofern gab es in der Vergangenheit eine Bewusstseinsveränderung, durch die eine Verdunkelung des Rechts und der Notwendigkeit von Strafe eingetreten ist – letztendlich auch eine Verengung des Begriffs von Liebe, die eben nicht nur Nettigkeit und Artigkeit ist, sondern die in der Wahrheit ist. Und zur Wahrheit gehört auch, dass ich denjenigen strafen muss, der gegen die wirkliche Liebe gesündigt hat.«
Papst Franziskus in der Apostolischen Konstitution Pascite gregis Dei vom 23. Mai 2021, mit der das Buch VI des Codex des kanonischen Rechtes erneuert wird (hier):
»Die Beachtung und Respektierung der Strafdisziplin der Kirche ist Aufgabe des ganzen Volkes Gottes, aber die Verantwortung für ihre korrekte Anwendung ist […] in besonderer Weise den Hirten und den Oberen der einzelnen Gemeinschaften aufgetragen. Es ist eine Aufgabe, die in untrennbarer Weise mit dem munus pastorale verbunden ist, das ihnen anvertraut wird. Sie soll als konkretes und unverzichtbares Erfordernis der Liebe gegenüber der Kirche, der christlichen Gemeinschaft und der eventuellen Opfer ausgeübt werden, aber auch gegenüber demjenigen, der eine Straftat begangen hat und der, zusammen mit der Barmherzigkeit, auch der Korrektur von Seiten der Kirche bedarf.
Das Unverständnis für den engen Zusammenhang, der in der Kirche zwischen der Ausübung der Liebe und der Umsetzung der Strafdisziplin besteht – immer, wenn es die Umstände und die Gerechtigkeit erforderlich machen –, haben in der Vergangenheit viel Schaden verursacht. Diese Art des Denkens – die Erfahrung lehrt uns das – steht in der Gefahr, dahin zu führen, dass man mit Gewohnheiten lebt, die der Rechtsordnung entgegenstehen und denen nicht nur durch Ermahnungen und mit Ratschläge begegnet werden kann. Eine solche Situation bringt oft die Gefahr mit sich, dass sich eine bestimmte Lebensweise im Laufe der Zeit verfestigt, eine Korrektur schwieriger macht und in vielen Fällen Ärgernis und Verwirrung unter den Gläubigen hervorruft. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Strafen von Seiten der Hirten und der Oberen notwendig. Die Nachlässigkeit eines Hirten bei der Anwendung des Strafrechts macht deutlich, dass er seine Aufgabe nicht recht und treu ausübt […].
Es ist tatsächlich die Liebe, die es erforderlich macht, dass die Hirten das Strafsystem immer dann anwenden, wenn es erforderlich ist, und dabei die drei Ziele beachten, die es notwendig machen, nämlich die Wiederherstellung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, die Besserung des Straftäters und die Beseitigung von Ärgernissen.«
Can. 1365 fand sich zuvor unter der Nummer 1371. Er ist also von den "Straftaten gegen die kirchliche Autorität und die Ausübung des kirchlichen Amtes" gewandert zu den "Straftaten gegen den Glauben und die Einheit der Kirche". Ob er nun auch vermehrt zu Anwendung kommt?
»Wer außer dem in can. 1364 § 1 genannten Fall [Apostasie, Häresie, Schisma] eine vom Papst oder einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine der in can. 750 § 2 oder in can. 752 behandelten Lehren hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius nicht widerruft, ist mit einer Beugestrafe und Amtsverlust zu bestrafen; diesen Strafen können andere der in can. 1336 §§ 2-4 genannten Strafen hinzugefügt werden.«