Über die Berechtigung der Entwicklung in der Religion, etwa in Dogmatik und Frömmigkeit und gegen sola scriptura und New-Age-"back to the roots"-Gedöns.
»Die Religion der Seelen soll die Art der Leiber nachahmen, die im Verlauf der Jahre wohl ihre Teile entfalten und entwickeln, aber doch dieselben bleiben, die sie waren. Es ist ein großer Unterschied zwischen der Blüte der Kindheit und der Reife des Alters; aber die Greise sind dieselben, die sie als Jünglinge waren, so daß wohl die Größe und das Aussehen eines und desselben Menchen sich ändert, nichtsdestoweniger aber die Natur und die Person dieselbe bleibt. Klein sind die Glieder der Säuglinge, groß die der Jünglinge, doch sind sie die nämlichen; so viele Gliedmaßen der Knabe hatte, so viele hat auch der Mann, und wenn es Glieder gibt, die erst im reiferen Alter hervorkommen, so waren sie doch schon keinartig vorhanden, so daß nachher beim Greise nichts Neues sich zeigt, was nicht vorher beim Knaben schon verborgen gewesen wäre. Daher ist ohne Zweifel die gesetzmäßige und richtige Norm des Fortschritts, die feststehende und schönste Ordnung des Wachstums diese, daß die Zahl der Jahre immer bei den Erwachsenen die Teile und Formen ausgestaltet, welche schon bei den Kleinen die Weisheit des Schöpfers grundgelegt hatte. Sollte die menschliche Gestalt sich später in ein fremdartiges Gebilde verwandeln oder doch etwas der Zahl der Glieder beigefügt oder davon weggenommen werden, so müßte der ganze Leib entweder zugrunde gehen oder verunstaltet oder wenigstens geschwächt werden. So muß auch die Lehre der christlichen Religion diesen Gesetzen des Fortschrittes folgen, daß sie mit den Jahren gefestigt, mit der Zeit erweitert und mit dem Alter verfeinert werde, dabei jedoch unverdorben und unversehrt bleibe und in dem gesamten Umfang ihrer Teile, sozusagen an allen ihr eigentümlichen Gliedern und Sinnen, vollständig und vollkommen sei, außerdem keine Veränderung zulasse, keine Beeinträchtigung ihrer Eigentümlichkeit und keine Veränderung ihres Wesens erleide.«
(Vinzenz von Lérins, commonitorium 23; etwa 434 n. Chr.)
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