Aus dokumentarischem
Interesse.
Inhalt:
- Die Veränderungen der
Nummer 2267 des Katechismus der katholischen Kirche 1992 bis 2018
- Aus dem Schreiben der
Kongregation für die Glaubenslehre an die Bischöfe über die neue
Formulierung der Nr. 2267 des Katechismus der Katholischen Kirche
bezüglich der Todesstrafe (1. August 2018)
-
Aus der Ansprache des Heiligen Vaters Papst Franziskus zum 25.
Jahrestag der Veröffentlichung des Katechismus der katholischen
Kirche (11.
Oktober 2017)
-
Aus der Ansprache des Heiligen Vaters Papst Franziskus an die
Delegation der Internationalen Kommission gegen die Todesstrafe (17.
Dezember 2017)
- Eine kleine Auswahl relevanter Texte aus der Tradition der Kirche
Die
Veränderungen der Nummer 2267 des Katechismus der katholischen
Kirche 1992 bis 2018
1992 – Deutsch
2267 Soweit unblutige Mittel hinreichen, um das Leben der Menschen gegen Angreifer zu verteidigen und die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Menschen zu schützen, hat sich die Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen besser den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde angemessener.
1997 – Latein (editio typica)
2267 Traditionalis doctrina Ecclesiae, supposita plena determinatione identitatis et responsabilitatis illius qui culpabilis est, recursum ad poenam mortis non excludit, si haec una sit possibilis via ad vitas humanas ab iniusto aggressore efficaciter defendendas.
Si
autem instrumenta incruenta sufficiunt ad personarum securitatem ab
aggressore defendendam atque protegendam, auctoritas his solummodo
utatur instrumentis, utpote quae melius respondeant concretis boni
communis condicionibus et sint dignitati personae humanae magis
consentanea.
Revera
nostris diebus, consequenter ad possibilitates quae Statui praesto
sunt ut crimen efficaciter reprimatur, illum qui hoc commisit,
innoxium efficiendo, quin illi definitive possibilitas substrahatur
ut sese redimat, casus in quibus absolute necessarium sit ut reus
supprimatur, « admodum raro [...] intercidunt [...], si qui omnino
iam reapse accidunt ». (EV 56)
1997 – Deutsch
2267 Unter der Voraussetzung, daß die Identität und die Verantwortung des Schuldigen mit ganzer Sicherheit feststeht, schließt die überlieferte Lehre der Kirche den Rückgriff auf die Todesstrafe nicht aus, wenn dies der einzig gangbare Weg wäre, um das Leben von Menschen wirksam gegen einen ungerechten Angreifer zu verteidigen.
Wenn aber unblutige Mittel hinreichen, um die Sicherheit der Personen gegen den Angreifer zu verteidigen und zu schützen, hat sich die Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen besser den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde angemessener.
Infolge der Möglichkeiten, über die der Staat verfügt, um das Verbrechen wirksam zu unterdrücken und den Täter unschädlich zu machen, ohne ihm endgültig die Möglichkeit der Besserung zu nehmen, sind jedoch heute die Fälle, in denen die Beseitigung des Schuldigen absolut notwendig ist, „schon sehr selten oder praktisch überhaupt nicht mehr gegeben“ (EV 56).
2018 – Italienisch (Original)
2267 Per molto tempo il ricorso alla pena di morte da parte della legittima autorità, dopo un processo regolare, fu ritenuta una risposta adeguata alla gravità di alcuni delitti e un mezzo accettabile, anche se estremo, per la tutela del bene comune.
Oggi è sempre più viva la consapevolezza che la dignità della persona non viene perduta neanche dopo aver commesso crimini gravissimi. Inoltre, si è diffusa una nuova comprensione del senso delle sanzioni penali da parte dello Stato. Infine, sono stati messi a punto sistemi di detenzione più efficaci, che garantiscono la doverosa difesa dei cittadini, ma, allo stesso tempo, non tolgono al reo in modo definitivo la possibilità di redimersi.
Pertanto
la Chiesa insegna, alla luce del Vangelo, che «la pena di morte è
inammissibile perché attenta all’inviolabilità e dignità della
persona»,[1] e si impegna con determinazione per la sua
abolizione in tutto il mondo.
[1]
FRANCISCUS, Sermo
ad participantes conventum a Pontificio Consilio de Nova
Evangelizatione Promovenda provectum (die
XI mensis Octobris anno MMXVII): L’Osservatore
Romano (die
XI mensis Octobris anno MMXVII), 5.
2018
– Latein (Übersetzung)
2267
Quod auctoritas legitima, processu ordinario peracto, recurrere
posset ad poenam mortis, diu habitum est utpote responsum nonnullorum
delictorum gravitati aptum instrumentumque idoneum, quamvis extremum,
ad bonum commune tuendum.
His
autem temporibus magis magisque agnoscitur dignitatem personae
nullius amitti posse, nec quidem illius qui scelera fecit gravissima.
Novus insuper sanctionis poenalis sensus, quoad Statum attinet, magis
in dies percipitur. Denique rationes efficientioris custodiae
excogitatae sunt quae in tuto collocent debitam civium defensionem,
verum nullo modo imminuant reorum potestatem sui ipsius redimendi.
Quapropter
Ecclesia, sub Evangelii luce, docet “poenam capitalem non posse
admitti quippe quae repugnet inviolabili personae humanae
dignitati”[1]atque Ipsa devovet se eidemque per omnem
orbem abolendae.
[1]
Francesco, Discorso ai partecipanti all’incontro promosso dal
Pontificio Consiglio per la Promozione della Nuova Evangelizzazione
(11 ottobre 2017): L’Osservatore Romano (11 ottobre 2017),
5.
2018 – Deutsch
2267 Lange Zeit wurde der Rückgriff auf die Todesstrafe durch die rechtmäßige Autorität – nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren – als eine angemessene Antwort auf die Schwere einiger Verbrechen und als ein annehmbares, wenn auch extremes Mittel zur Wahrung des Gemeinwohls angesehen.
Heute gibt es ein wachsendes Bewusstsein dafür, dass die Würde der Person auch dann nicht verloren geht, wenn jemand schwerste Verbrechen begangen hat. Hinzu kommt, dass sich ein neues Verständnis vom Sinn der Strafsanktionen durch den Staat verbreitet hat. Schließlich wurden wirksamere Haftsysteme entwickelt, welche die pflichtgemäße Verteidigung der Bürger garantieren, zugleich aber dem Täter nicht endgültig die Möglichkeit der Besserung nehmen.
Deshalb lehrt die Kirche im Licht des Evangeliums, dass „die Todesstrafe unzulässig ist, weil sie gegen die Unantastbarkeit und Würde der Person verstößt“[1], und setzt sich mit Entschiedenheit für deren Abschaffung in der ganzen Welt ein.
[1] Papst Franziskus, Ansprache zum 25. Jahrestag der Veröffentlichung des Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 2017 (L’Osservatore Romano, 11. Oktober 2017, 5)
Aus
dem Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre an die Bischöfe
über die neue Formulierung der Nr. 2267 des Katechismus der
Katholischen Kirche bezüglich der Todesstrafe
1.
August 2018
4.
Johannes Paul II. äußerte sich auch bei anderen Gelegenheiten gegen
die Todesstrafe und berief sich dabei auf die Achtung vor der Würde
der Person wie auch auf die Mittel der modernen Gesellschaft, um sich
vor Verbrechern zu schützen. So brachte er in der
Weihnachtsbotschaft 1998 den Wunsch zum Ausdruck, dass «in der Welt
der Konsens über dringende und angemessene Maßnahmen erhalten
(bleibe) mit dem Ziel , die Todesstrafe abzuschaffen». Im darauf
folgenden Monat wiederholte er in den Vereinigten Staaten: «Ein
Zeichen der Hoffnung ist die zunehmende Einsicht, dass die Würde des
menschlichen Lebens niemals in Abrede gestellt werden darf, auch dann
nicht, wenn jemand ein Verbrechen begangen hat. Die moderne
Gesellschaft hat die Mittel, sich selbst zu schützen, ohne
Verbrechern die Möglichkeit der Besserung endgültig zu nehmen. Ich
rufe erneut dazu auf, wie ich es kürzlich an Weihnachten getan habe,
zu einer Übereinstimmung bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe,
die grausam und unnötig ist, zu kommen».
5.
Der entschiedene Einsatz für die Abschaffung der Todesstrafe ging
unter den nachfolgenden Päpsten weiter. Benedikt XVI. machte «die
Verantwortlichen der Gesellschaft … auf die Notwendigkeit
aufmerksam, alles im Bereich des Möglichen zu tun, um die
Abschaffung der Todesstrafe zu erlangen».[...]
7.
Die neue Formulierung der Nr. 2267 des Katechismus der Katholischen
Kirche, die Papst Franziskus approbiert hat, liegt auf der Linie des
vorausgehenden Lehramts und führt eine konsequente Entwicklung der
katholische Lehre weiter. Der neue Text folgt den Spuren der Lehre
von Johannes Paul II. in Evangelium vitae und bekräftigt, dass die
Unterdrückung des Lebens eines Verbrechers als Strafe für ein
Vergehen unzulässig ist, weil sie gegen die Würde der Person
verstößt, eine Würde, die auch dann nicht verloren geht, wenn
jemand schwerste Verbrechen begangen hat. [...]
8.
All das zeigt, dass die neue Formulierung der Nr. 2267 des
Katechismus eine authentische Entwicklung der Lehre ausdrückt, die
nicht im Widerspruch zu früheren Aussagen des Lehramts steht. [...]
9.
In der neuen Formulierung wird hinzugefügt, dass das Bewusstsein
über die Unzulässigkeit der Todesstrafe «im Licht des Evangeliums»
gewachsen ist. [...]
Aus
der Ansprache des Heiligen Vaters Papst Franziskus zum 25. Jahrestag
der Veröffentlichung des Katechismus der katholischen Kirche
11.
Oktober 2017
Bei
dieser Problematik kann man es nicht bei einer hauptsächlich
geschichtlichen Abhandlung belassen, die dabei nicht nur die
lehramtliche Entwicklung unter den letzten Päpsten außer Acht
lässt, sondern auch das veränderte Bewusstsein im Volke Gottes, das
eine positive Haltung gegenüber einer Strafe ablehnt, die die Würde
des Menschen schwer verletzt. Stattdessen muss deutlich festgestellt
werden, dass die Todesstrafe eine unmenschliche Maßnahme ist, die –
wie auch immer sie ausgeführt wird – die Würde des Menschen
herabsetzt. Sie widerspricht in ihrem Wesen dem Evangelium, weil sie
willentlich entscheidet ein menschliches Leben zu beenden, das in den
Augen des Schöpfers immer heilig ist und dessen wahrer Richter und
Garant im Letzten allein Gott ist. Kein Mensch, »nicht einmal der
Mörder verliert seine Menschenwürde« (Brief an den Präsidenten
der Internationalen Kommission gegen die Todesstrafe, 20. März
2015), denn Gott ist ein Vater, der immer auf die Rückkehr des
Sohnes wartet, der, um seinen Fehler wissend um Vergebung bittet und
ein neues Leben beginnt. Niemandem darf daher nicht nur das Leben,
sondern damit auch die Möglichkeit einer moralischen und
existenziellen Umkehr verwehrt werden, damit er zum Wohle der
Gemeinschaft umkehrt.
Anbetracht
mangelnder Instrumente zur Verteidigung und einer noch nicht so weit
entwickelten gesellschaftlichen Reife, schien die Todesstrafe in
vergangenen Jahrhunderten die logische Konsequenz, um Gerechtigkeit
walten zu lassen. Leider wurde auch im Kirchenstaat auf dieses
extreme und unmenschliche Mittel zurückgegriffen, und man hat dabei
den Primat der Barmherzigkeit über die Gerechtigkeit vernachlässigt.
Wir übernehmen die Verantwortung für die Vergangenheit und
bekennen, dass diese Methoden mehr von einer legalistischen als von
einer christlichen Haltung bestimmt wurden. Die Sorge um Machterhalt
und materiellen Reichtum haben zu einer Überbewertung des Gesetzes
geführt und ein tiefes Verständnis des Evangeliums verhindert.
Gerade deswegen können wir heute, angesichts einer neuen
Notwendigkeit, die Würde des Menschen zu betonen, nicht gleichgültig
bleiben. Wir würden uns noch mehr schuldig machen.
Wir
stehen hier vor keinerlei Widerspruch zu früheren Lehraussagen, denn
die Verteidigung der Würde des menschlichen Lebens von der
Empfängnis bis zum natürlichen Tod hat in der kirchlichen Lehre
stets eine eindeutige und maßgebende Stimme gefunden. Die
harmonische Entwicklung der kirchlichen Lehre gebietet es, Positionen
zu vermeiden, die an Argumenten festhalten, die längst eindeutig
einem neuen Verständnis der christlichen Wahrheit widersprechen.
Schon der hl. Vinzenz von Lérins erinnerte: »Aber vielleicht sagt
jemand: Wird es also in der Kirche Christi keinen Fortschritt der
Religion geben? Gewiss soll es einen geben, sogar einen recht großen.
Denn wer wäre gegen die Menschen so neidisch und gegen Gott so
feindselig, dass er das zu verhindern suchte?« (Commonitorium,
23.1; PL 50). Darum ist es notwendig zu betonen, dass, egal
wie schwer das begangene Verbrechen auch war, die Todesstrafe
unzulässig ist, weil sie gegen die Unantastbarkeit und Würde der
Person verstößt.
Aus
der Ansprache des Heiligen Vaters Papst Franziskus an die Delegation
der Internationalen Kommission gegen die Todesstrafe
17.
Dezember 2017
All
this is now reflected in the recently revised text of n. 2267 of the
Catechism of the Catholic Church, which expresses the progress
of the doctrine of the last Pontiffs, as well as a change in the
conscience of the Christian people, which rejects a penalty that is
deeply injurious to human dignity [...]; a penalty contrary to the
Gospel, because it means suppressing a life which is always sacred in
the eyes of the Creator and of which God alone is the true judge and
guarantor [...].
In
past centuries, when the instruments that we have available today for
the protection of society were lacking and the current level of
development in human rights had not yet been achieved, recourse to
the death penalty was presented on some occasions as a logical and
just consequence. Even in the Papal States recourse was made to this
inhuman form of punishment, ignoring the primacy of mercy over
justice.
It
is for this reason that the new version of the Catechism implies
that we should also assume our responsibility for the past and that
we acknowledge that the acceptance of this type of penalty was due to
the mentality of an era that was more legalistic than Christian,
which held sacred the value of laws lacking in humanity and mercy.
The Church could not maintain a neutral stance in the face of the
current demands of reaffirmation of personal dignity.
The
revision of the text of the Catechism in the article dedicated
to the death penalty does not imply any contradiction with past
teaching, because the Church has always defended the dignity of human
life. However, the harmonious development of doctrine necessarily
requires that the Catechism reflect the fact that, despite the
gravity of the crime committed, the Church teaches, in the light of
the Gospel, that the death penalty is always inadmissible because it
offends the inviolability and dignity of the person.
Likewise,
the Magisterium of the Church holds that life sentences, which
take away the possibility of the moral and existential redemption of
the person sentenced and in favour of the community, are a form of
death penalty in disguise [...]. God is a Father who always awaits
the return of his son, who, aware he has made a mistake, asks
forgiveness and begins a new life. Thus, life cannot be taken from
anyone, nor the hope of one’s redemption and reconciliation with
the community.
Eine kleine Auswahl relevanter Texte aus der Tradition der Kirche
»1
Jeder ordne sich den Trägern der staatlichen Gewalt unter. Denn es
gibt keine staatliche Gewalt außer von Gott; die jetzt bestehen,
sind von Gott eingesetzt. Wer sich daher der
staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes,
und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen. 3 Vor
den Trägern der Macht hat sich nicht die gute, sondern die böse Tat
zu fürchten; willst du also ohne Furcht vor der staatlichen Gewalt
leben, dann tue das Gute, sodass du ihre Anerkennung findest! 4 Denn
sie steht im Dienst Gottes für dich zum Guten. Wenn du aber das Böse
tust, fürchte dich! Denn nicht
ohne Grund trägt sie das Schwert. Sie steht nämlich im Dienst
Gottes und vollstreckt das Urteil an dem, der das Böse tut. 5
Deshalb ist es notwendig, sich unterzuordnen, nicht allein um der
Strafe, sondern auch um des Gewissens willen.«
(Hl. Apostel Paulus, Brief an die Römer 13,1-5)
»Einige
Ausnahmen jedoch von dem Verbot, einen Menschen zu töten, hat eben
jener göttliche Wille selbst gemacht. Von denen aber abgesehen, die
Gott zu töten befiehlt, sei es durch gesetzliche Anordnung, sei es
jeweils mit Bezug auf eine bestimmte Person durch ausdrücklichen
Befehl – in solchen Fällen tötet nicht der, der dem Befehlenden
diesen Dienst schuldet wie ein Schwert dem, der es führt, Hilfe
schuldet; daher haben jene, die auf Gottes Geheiß Kriege führten
oder im Besitze der öffentlichen Gewalt gemäß den Gesetzen Gottes
d.i. nach dem Befehl der allgerechten Vernunft Verbrecher mit dem
Tode bestraften, nicht wider das Gebot: „Du sollst nicht töten“
gehandelt; und Abraham, weit entfernt, des Verbrechens der
Grausamkeit beschuldigt zu werden, wurde vielmehr gerühmt ob seiner
Frömmigkeit, weil er seinen Sohn rein nur aus Gehorsam, nicht in
frevelhafter Absicht töten wollte (Gen 22); und mit Recht zweifelt
man, ob es für einen Auftrag Gottes zu halten sei, dass
Jephte
seine Tochter, die ihm entgegeneilte, tötete, lediglich weil er
gelobt hatte, das was ihm bei der siegreichen Rückkehr aus der
Schlacht zuerst entgegenkommen würde, Gott zu opfern (Ri 11,30ff)
und
auch Samson, der sich selbst mitsamt den Feinden unter den Trümmern
eines Hauses begrub, findet nur darin eine Entschuldigung, daß ihm
der Geist, der durch ihn Wunder tat, dies heimlich befahl (Ri 16,30)
also
abgesehen von denen, die entweder ein gerechtes Gesetz ein für
allemal, oder Gott, der Quell der Gerechtigkeit, in besonderen Fällen
zu töten befiehlt, macht sich des Verbrechens des Mordes jeder
schuldig, der einen Menschen – sich oder sonst jemand – tötet.«
(Hl. Augustinus von Hippo, Über den Gottesstaat, lib. 1, cap. 21)
»Was die weltliche Gewalt betrifft, so erklären wir, dass sie ohne Todsünde ein Bluturteil vollstrecken kann, solange sie zum Vollzug der Strafe nicht aufgrund von Hass, sondern aufgrund eines richterlichen Urteils, nicht unvorsichtig, sondern überlegt schreitet.«
(Von Papst Innozenz III. 1210 dem den Waldensern vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis von 1208 hizugefügter Satz, da diese das darin Ausgedrückte leugneten; DH 795)
»Zu Recht und ohne Sünde tötet also der Staatslenker die verbrecherischen Menschen, damit nicht der Friede der Bürgerschaft gefährdet wird. Daher sagt der Apostel Paulus 1 Kor 5,6: „Wisst ihr nicht, dass ein wenig Sauerteig den ganzen Teig durchsäuert?“ Und wenig später (V. 13) fügt er hinzu: „Schafft den Bösen fort aus eurem Kreis.“ Und Röm 13,4 heißt es von der irdischen Gewalt, dass sie „nicht ohne Grund das Schwert trägt: denn sie ist Dienerin Gottes und erregt mit ihrer Rache nur den Zorn dessen, der böse handelt.“ Und 1 Petr 2,13f. wird gesagt: „Unterwerft euch jeder menschlichen Ordnung um Gottes willen: sei es dem König, da er über allen steht; sei es seinem Statthalter, da sie zur Bestrafung der Übeltäter, aber zum Preis der Guten bestellt sind.“
Hierdurch wird aber der Irrtum gewisser Leute ausgeschlossen, die behaupteten, körperliche Bestrafungen geschähen zu Unrecht. Diese Leute führen zur Bekräftigung ihres Irrtums an, dass es Ex 20,13 heißt: „Du sollst nicht töten.“ Dies wird auch Mt 5,21 wiederholt. Auch führen sie an, dass Mt 13,30 gesagt Wird, der Herr habe (im Gleichnis) seinen Knechten, die das Unkraut vom Weizenfeld sammeln wollten, geantwortet: „Lasst beides wachsen bis zur Ernte.“ Mit Unkraut aber sind die „Söhne des Bösen“ gemeint, mit Ernte das „Ende der Welt“, Wie ebenda (V. 38ff.) gesagt Wird. Also dürfe man die Bösen nicht durch die Hinrichtung aus dem Kreis der Guten entfernen.Diese Leute führen auch ins Feld, ein Mensch könne, solange er auf der Welt ist, sich zum Besseren wandeln. Also dürfe er nicht durch die Hinrichtung aus der Welt entfernt, sondern müsse der Buße erhalten bleiben.
Aber
dies sind nichtige Einwände. Denn in dem Gesetz, das sagt: „Du
sollst nicht töten“, wird bald darauf (Ex 22,17) hinzugefügt:
„Die Verbrecher sollst du nicht am Leben lassen.“ Hieraus lässt
sich erkennen, dass (nur)
die ungerechte Tötung von Menschen verboten ist. Dies ist auch aus
den Worten des Herrn in Mt 5 offenbar. Denn als er gesagt hatte: „Ihr
habt gehört, dass zu
den Alten gesagt worden ist: Du sollst nicht töten“, fügte er
hinzu: „Ich aber sage euch: Wer seinem Bruder zürnt“ etc.
Hiermit gibt er zu verstehen, dass die
Tötung, die aus Zorn hervorgeht, verboten ist, nicht aber die, die
aus dem Eifer der
Gerechtigkeit hervorgeht. Auch sagt der Herr: „Lasst beides wachsen
bis zur Ernte.“ Wie das zu verstehen ist, ist durch das offenbar,
was folgt (V. 29): „Damit ihr nicht beim Sammeln des Unkrauts
zugleich auch den Weizen ausrauft.“ Die Tötung der Bösen wird
also da untersagt, wo es nicht ohne Gefahr für die Guten geschehen
kann. Dies kommt meist dann vor, wenn die Bösen Sich noch nicht von
den Guten durch offensichtliche Sünden unterscheiden oder wenn die
Gefahr zu fürchten ist, dass die
Bösen viele Gute mit sich reißen.
Dass
aber die Bösen, solange sie leben, sich noch bessern können,
verbietet nicht, dass sie zu Recht getötet werden: denn die Gefahr,
die von ihrem Leben droht, ist größer und gewisser, als das Gute,
das man von ihrer Besserung erwartet. Auch haben sie gerade im
Augenblick des Todes die Möglichkeit, durch Reue zu Gott umzukehren.
Wenn sie also bis dahin fest entschlossen sind, dass ihr Herz auch im
Augenblick des Todes nicht von der Bosheit ablässt, so kann man mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass sie niemals mehr von
der Bosheit ablassen.«
(Hl. Thomas von Aquin, Summa contra gentiles, lib. 3, cap. 146)
»Es ist erlaubt, Menschen im
Gericht entweder zum Tode zu verurteilen oder zu töten. Eine andere
erlaubte Art des Tötens ist jene, welche den Obrigkeiten zusteht,
welchen die Gewalt des Tötens verliehen ist, kraft welcher sie nach
der Vorschrift und dem Urteile der Gesetze die Übeltäter strafen
und die Unschuldigen in Schutz nehmen. Wenn sie dieses Amt rechtlich
verwalten, sind sie nicht nur des Totschlages nicht schuldig, sondern
sie gehorchen im höchsten Grade diesem göttlichen Gesetze, wodurch
der Totschlag verboten wird. Denn wenn diesem Gesetze dies als Ziel
vorgesteckt ist, dass für Leben und Wohlfahrt der Menschen Sorge
getragen wird: so zielen die Strafen der Obrigkeiten, welche die
rechtmäßigen Rächer der Verbrechen sind, ebenfalls darauf hin,
dass der Verwegenheit und Gewalttätigkeit durch Todesstrafen Einhalt
geschieht und so das Leben der Menschen gesichert sei. Daher sagt
David (Ps 108): „Frühe tötete ich alle Sünder des Landes, damit
ich ausrotte aus der Stadt des Herrn alle Übeltäter“.«
(Papst Pius V. und Papst Klemens XIII, Catechismus Romanus [1566], III,6,4)
»Gibt es Fälle, in denen es erlaubt ist, den Nächsten zu töten?
Es ist erlaubt, den Nächsten zu töten, wenn man in einem gerechten Krieg kämpft; wenn man auf Befehl der höchsten Autorität das Todesurteil als Strafe für ein Verbrechen vollzieht und endlich, wenn es sich um die notwendige und rechte Verteidigung des Lebens gegen einen ungerechten Angreifer handelt.«
(Hl. Papst Pius X., Compendio della dottrina Cristiana [1905], Nr. 413)
»Selbst im Fall der Hinrichtung eines zum Tod verurteilten Verbrechers verfügt der Staat nicht über das Lebensrecht eines Einzelmenschen. Es ist der öffentlichen Autorität in diesem Falle vorbehalten, den Verurteilten zur Sühne seines Verbrechens des Lebensgutes zu berauben, nachdem er sein Lebensrecht bereits durch das Verbrechen verwirkt hat.«(Der Diener Gottes Papst Pius XII. am 13. September 1952; AAS XLIV, 779-789)»Gott will nicht, dass wir ungerechten Angriffen schutzlos preisgegeben sind. Darum darf jeder in gerechter Notwehr sich und andere verteidigen und dabei den Angreifer sogar verwunden oder töten, wenn es nötig ist. - Die Obrigkeit darf schwere Verbrechen mit dem Tode bestrafen. - Den Soldaten ist es in einem gerechten Kriege erlaubt, die feindlichen Soldaten im Kampf zu töten.«
(Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands, Münster 1963 [1955], Nr. 221/S. 235)
»Auf Grund der Lehre der Heiligen Schrift und der gesamten christlichen Überlieferung lässt sich dem Staat das Recht, die Todesstrafe zu verhängen, nicht grundsätzlich absprechen.«
(Bernhard Häring, Das Gesetz Christi, München 1967, Bd. 3, S. 149)
»In
diesen Problemkreis gehört auch
die Frage der Todesstrafe,
wobei in der Kirche wie
in der weltlichen Gesellschaft zunehmend eine Tendenz festzustellen
ist, die eine sehr begrenzte Anwendung oder überhaupt die völlige
Abschaffung der Todesstrafe fordert. Das Problem muss in
die Optik einer Strafjustiz eingeordnet werden, die immer mehr der
Würde des Menschen und somit letzten Endes Gottes Plan bezüglich
des Menschen und der Gesellschaft entsprechen soll. Tatsächlich soll
die von der Gesellschaft verhängte Strafe „in erster Linie die
durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen“. Die
öffentliche Autorität muss die
Verletzung der Rechte des einzelnen und der Gemeinschaft dadurch
wiedergutmachen, dass sie
dem Schuldigen als Vorbedingung für seine Wiederentlassung in die
Freiheit eine angemessene Sühne für d as Vergehen auferlegt. Auf
diese Weise erreicht die Autorität auch das Ziel, die öffentliche
Ordnung und die Sicherheit der Person zu verteidigen und zugleich dem
Schuldigen selbst einen Ansporn und eine Hilfe zur Besserung und
Heilung anzubieten.
Um alle diese Ziele zu
erreichen, müssen Ausmaß und Art der Strafe sorgfältig
abgeschätzt und festgelegt werden und dürfen außer in
schwerwiegendsten Fällen, das heißt wenn der Schutz der
Gesellschaft nicht anders möglich sein sollte, nicht bis zum
Äußersten, nämlich der Verhängung der Todesstrafe gegen den
Schuldigen, gehen. Solche Fälle sind jedoch heutzutage infolge der
immer angepassteren Organisation des Strafwesens schon sehr selten
oder praktisch überhaupt nicht mehr gegeben.
Jedenfalls
bleibt der vom neuen Katechismus
der Katholischen Kirche angeführte
Grundsatz gültig: „soweit unblutige Mittel hinreichen, um das
Leben der Menschen gegen Angreifer zu verteidigen und die öffentliche
Ordnung und die Sicherheit der Menschen zu schützen, hat sich die
Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen besser den
konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde
angemessener“.
Wenn
auf die Achtung jeden Lebens, sogar des Schuldigen und des
ungerechten Angreifers, so große Aufmerksamkeit verwendet wird, hat
das Gebot „du sollst nicht töten“ absoluten Wert, wenn es sich
auf den unschuldigen Menschen bezieht. Und das umso mehr, wenn
es sich um ein schwaches und schutzloses menschliches Lebewesen
handelt, das einzig in der absoluten Kraft des Gebotes Gottes seinen
radikalen Schutz gegenüber der Willkür und Gewalttätigkeit der
anderen findet.
Die
absolute Unantastbarkeit des unschuldigen Menschenlebens ist in der
Tat eine in der Heiligen Schrift ausdrücklich gelehrte, in der
Tradition der Kirche ständig aufrechterhaltene und von ihrem Lehramt
einmütig vorgetragene sittliche Wahrheit. Diese Einmütigkeit ist
sichtbare Frucht jenes vom Heiligen Geist geweckten und getragenen
„übernatürlichen Glaubenssinnes“, der das Gottesvolk vor Irrtum
bewahrt, wenn es „seine allgemeine Übereinstimmung in Sachen des
Glaubens und der Sitten äußert.“[…]
Mit
der Petrus und seinen Nachfolgern von Christus verliehenen Autorität
bestätige ich daher in Gemeinschaft mit den Bischöfen der
katholischen Kirche, dass die direkte und freiwillige
Tötung eines unschuldigen Menschen immer ein schweres sittliches
Vergehen ist. Diese Lehre, die auf jenem ungeschriebenen Gesetz
begründet ist, das jeder Mensch im Lichte der Vernunft in seinem
Herzen findet (vgl. Röm 2, 14-15), ist von der Heiligen
Schrift neu bestätigt, von der Tradition der Kirche überliefert und
vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt gelehrt.
Die
willentliche Entscheidung, einen unschuldigen Menschen seines Lebens
zu berauben, ist vom moralischen Standpunkt her immer schändlich und
kann niemals, weder als Ziel noch als Mittel zu einem guten Zweck
gestattet werden. Sie ist in der Tat ein schwerer Ungehorsam gegen
das Sittengesetz, ja gegen Gott selber, seinen Urheber und Garanten;
sie widerspricht den Grundtugenden der Gerechtigkeit und der Liebe.
„Niemand und nichts kann in irgendeiner Weise zulassen, dass ein
unschuldiges menschliches Lebewesen getötet wird, sei es ein Fötus
oder ein Embryo, ein Kind oder ein Erwachsener, ein Greis, ein von
einer unheilbaren Krankheit Befallener oder ein im Todeskampf
Befindlicher. [...]“.«
(Hl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens [1995], Nr. 56f.)
[Marginalie: In der ganzen Kirchengeschichte wurde in dieser Frage unterschieden zwischen Unschuldigen und vor dem Recht schuldigen Menschen. Letztere haben demnach ihr Lebensrecht durch ihre Tat verwirkt.]