Derlei Verlautbarungen sind m.E. fragwürdig. Das Kirchenrecht sieht bereits vor, dass, bei Fehlen eines Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund, Alternativen zur sonntäglichen Eucharistiefeier bereitstehen, deren sich die Gläubigen bedienen sollen; wenn nichts anderes geht, ist dies das persönliche Gebet bzw. das Gebet in der Familie (c. 1248 §2). Übrigens zählen zu den schwerwiegenden Gründen auch ganz alltägliche Sachen wie berufsmäßige Unverfügbarkeit einer Messe (z.B. Seefahrer) oder schlicht Krankheit oder Bettlägerigkeit.
Kurz gesagt: Eine Dispens von der Pflicht zum Besuch der Sonntagsmesse gibt es im strengen Sinne nicht (auch wenn c. 1245 CIC soetwas für Einzelfälle erwähnt), da eigentlich kein Fall denkbar ist, wo eine solche Dispens erforderlich sein könnte. Das Kirchenrecht sieht ja schon Umstände vor, die es entschuldigen, wenn diesem Gebot nicht nachgekommen werden kann, wobei dann sofort Alternativen geboten werden, wie man dennoch den Sonntag heiligen kann.
Es wäre klüger, geistlich sinnvoller und v.a. fruchtbarer, wenn die Verantwortlichen die Gläubigen darüber aufklären, dass sie unter den gegebenen Umständen entschuldigt und angehalten sind, auf andere, private Weise, den Tag des Herrn zu heiligen. Zu sagen, sie seien davon befreit oder dispensiert, relativiert m.E. die Gebote, da es den Eindruck erweckt, davon könne man nun einfach per Anordnung befreit werden.
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